AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.05.2020)

der Firma NATURA GmbH & Co. KG – nachfolgend auch Unternehmen genannt

I. Geltungsbereich
1. Es gelten für alle Leistungen des Unternehmens ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sie
schließen Geschäftsbedingungen des Kunden aus.
2. Vereinbarungen die von diesen Bedingungen abweichen müssen ausdrücklich durch das Unternehmen in
schriftlicher Form bestätigt werden.

II. Annahme von Altholz und vergär- und kompostierbare Materialien
1. Nachfolgende Materialien werden angenommen – alles organische Material wie Grüngut, Schnitt- und
Mähgut, Friedhofsabfälle, Wurzelstöcke, Äste, Obst-/Gemüseabfälle, Speisereste, verp. Lebensmittel, Laub,
sonstige kompostierbare Materialien (Bioabfall VO, EU Hyg. VO 1774/2001) nach Absprache und
vorhergehender Analyse durch den Kunden, Altholz der Klassen A1 bis A3,
2. Es dürfen grundsätzlich in den angelieferten Materialien keine Bestandteile enthalten sein, die eine Grundwassergefährdung verursachen könnten, z. B. Schwermetalle, Öle, hoher Salzgehalt, sonstige Schadstoffe,
es sei denn, dass durch entsprechende Gutachten die Unschädlichkeit nachgewiesen wurde.
Vor der Annahme von Materialien ist der Unternehmer berechtigt Analysen eines zugelassenen Prüflabors
vorlegen zu lassen, die ihre Unbedenklichkeit bescheinigen. Des Weiteren ist der Unternehmer insbesondere
berechtigt, die Annahme von Materialien zu verweigern, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen
genügen und für eine ordnungsgemäße Weiterverarbeitung / Verwertung nicht geeignet sind.
3. Sollte sich trotz augenscheinlicher Prüfung herausstellen, dass angeliefertes Material belastet ist, erfolgt die
Entsorgung zu Lasten des Anlieferers. Hiermit erklärt sich der Anlieferer mit Unterschrift des Lieferscheins
unwiderruflich einverstanden.
4. Durch die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Kunden bzw. dessen Bevollmächtigten wird die
Einstufung des angelieferten Materials, die Richtigkeit des gelieferten Materials sowie die Liefermenge als
richtig anerkannt.
5. Der Unternehmer behält sich vor, die Annahme zeitweise auszusetzen, wenn die Annahmekapazität erschöpft ist, bei größeren Betriebsstörungen sowie in Fällen höherer Gewalt.
Sonstige verwertbare Materialien
6. Jedes Material zur Verwertung ist, möglichst vorab, vom Anlieferer zu deklarieren. Die Deklaration umfasst:
Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung; allgemeine Angaben über Art, Beschaffung, Qualität
und evtl. Schadstoffgehalt. Der Abfallerzeuger steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er
ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erstellen. Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen.
7. Sollten während der Eingangskontrolle oder der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe festgestellt
werden, so hat der Abfallerzeuger das Material auf seine Kosten zurückzunehmen. Andernfalls wird Appold
10 Arbeitstage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Abfallerzeugers die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen.
8. Die Firma NATURA ist berechtigt, aus den ihr zur Verwertung angedienten Stoffen eine Probe zu ziehen und diese im Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen. Für den Fall, dass ein Abfall nicht der Deklaration entspricht, ist NATURA berechtigt, diesen zurückzuweisen.
9. Kosten und Gefahr der Materialanlieferung an NATURA trägt der Abfallerzeuger. Dies gilt auch dann, wenn durch den Verwerter ein Transportmittel zur Verfügung gestellt wird.
10. Das Material muss sachgemäß verpackt sein, wobei gegebenenfalls erteile Anweisungen des Verwerters berücksichtigt werden müssen.

Abfallrechtliche Regelungen
11.Die Anlieferung von Materialien, die ein oder mehrere gefährliche Merkmale aufweisen, wie z. B. gesundheitsschädliche, giftige, umweltgefährliche, krebserzeugende, ätzende, reizende, leicht entzündliche,
explosionsgefährliche, brandfördernde und radioaktive Inhaltsstoffe und die Übergabe von Material mit
störenden oder schädlichen Bestandteilen (z. B. Blei, Arsen, Chlor, Fluor, Halogenverbindungen, Cadmium,
Quecksilber, Selen, Tellur usw.) bedürfen der Einwilligung durch NATURA.
12.Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, das Vorliegen einer der in Punkt 11. aufgeführten Stoffe unabhängig von
den Deklarationspflichten anzuzeigen.
13. Der Abfallerzeuger ist für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle allein verantwortlich. Dies gilt auch
im Falle der Bevollmächtigung von NATURA zur Verwertung gegenüber Behörden und sonstigen Firmen.

III. Offerte
1. Das Unternehmen hält sich an schriftliche Angebote, sofern keine anderen Fristen schriftlich vereinbart
wurden, zehn Kalendertage ab Angebotsdatum gebunden.
2. Muster und Proben gelten als annähernde Anschauungsobjekte für Qualität, und Farbe und Abmessungen
der bestellten Materialien.
3. Den angebotenen Materialeigenschaften liegen natürliche Schwankungen zugrunde, wobei feste Eigenschaften
vom Unternehmen nicht zugesagt werden. Eine Prüfung der Einsatzmöglichkeit des Materials obliegt dem Kunden.

IV. Verarbeitungskosten
1. NATURA behält sich eine angemessene Anpassung der ursprünglich angebotenen Preise vor, wenn die Abfälle besondere Eigenschaften aufweisen, die ihr bei der Annahme des Auftrages nicht bekannt waren und die bei der Verarbeitung einen zusätzlichen Aufwand verursachen.
2. Die in den Angeboten von Appold enthaltenen Preise sind freibleibend und verstehen sich ausschließlich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.

V. Abnahme / Auslieferung / Mängelrüge
1. Aus verladetechnischen Gründen sind bestellte Mengen immer als ca. Mengen zu betrachten Abweichungen
von bis zu 20.% von der bestellten Menge sind vom Kunden abzunehmen und gemäß vereinbarter Vergütung zu bezahlen. Nachlieferungen oder Rücknahme bei Mengenabweichungen innerhalb oben genannter Toleranz auf Kosten des Unternehmers sind ausgeschlossen.
2. Schon bei Abholung sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu beanstanden und eine Beladung abzulehnen;
dies gilt auch für beauftragte Dritte.
3. Die Verantwortung für die richtige Auswahl des Materials liegt bei dem Käufer. Gewichtsangaben und
Masse, sowie Materialzusammensetzung und Qualität unterliegen den üblichen, natürlichen Schwankungen.
Insbesondere im Mutterboden, in Substraten und Mulchmaterialien können bis zu 5 Gew.- % Fremdstoffe enthalten sein. Dies berechtigt den Kunden nicht zur Mängelrüge. Größere Verunreinigungen sind vom Kunden nachzuweisen.
4. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach bekannt werden innerhalb der gesetzlichen Fristen dem
Unternehmen schriftlich zu melden.
5. Der Kunde erkennt anhand der Unterschrift auf dem Lieferschein / Wiegeschein die angegebenen Mengen bzw. die Art des angegebenen Materials als geliefert und korrekt an.
6. Bei unbegründeter verweigerter Abnahme der Lieferung ist der volle Kaufpreis zu entrichten, zuzüglich eines
nachzuweisenden angefallenen Schadensersatzes.
4. Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen bzw. seines Erfüllungsgehilfen ist das Material vom Kunden stichprobenweise zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind unverzüglich unter Angabe der Daten auf dem Lieferschein /Wiegeschein dem Unternehmen schriftlich anzuzeigen. Nach Beginn der Verarbeitung der angelieferten Ware oder nach Weiterveräußerung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden.

VI. Verpackung
1. Unsere Sackware wird in Verpackungen nach neuestem Stand der Technik ausgeliefert. Sonneneinstrahlung und sonstige Witterungseinflüsse verändern die Haltbarkeit der Verpackung. Sollte unsere Ware über längere Zeit im Freien gelagert werden, empfehlen wir, diese abzudecken. Für Schäden am Material wegen falscher Lagerung übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung.

VII. Bestellung / Auftrag
1. Die Unterschrift des Kunden sowie seines beauftragten Dritten auf dem Auslieferungsauftrag des Unternehmens gilt als rechtlich verbindlich und tritt an die Stelle eines schriftlichen Auftrages. Für die richtige Bestellung und Auswahl der Materialien ist allein der Kunde verantwortlich. Der Unternehmer gibt lediglich eine Übersicht über die prinzipiellen Verwendungsmöglichkeiten der Materialien. Es gelten die Sorten-und Artikelbezeichnungen der jeweils gültigen Preisliste.
2. Jeder Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Nicht vorgesehene Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Defekte an Transportmitteln, Beschaffungsschwierigkeiten, Stau oder ähnlichem, auch bei Erfüllungsgehilfen, berechtigen zum Hinausschieben der Verpflichtung des Unternehmens.
3. Bestellungen / Aufträge haben nach Möglichkeit schriftlich zu erfolgen. Telefonisch erteilte Aufträge an das
Unternehmen gelten aber ebenso als verbindlich, wie schriftlich erteile Aufträge. Die Gültigkeit dieser
Vorschrift gilt bei telefonischen Aufträgen als vereinbart.

VIII. Termine und Fristen
1. NATURA ist bemüht die vorgesehenen Termine einzuhalten. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als
Fixtermine gekennzeichnet sind, sind Zusagen u. Angaben von Seiten des Unternehmers grundsätzlich unverbindlich.
2. Fixtermine sind ausdrücklich als solche zu benennen und schriftlich zu vereinbaren oder zu bestätigen.
3. Erfüllungsort für die Leistung ist der Beladeort. Bei Abholung geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, mit dem das Fahrzeug des Kunden das Werk verlässt.
4. Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Zeit, zuzüglich einer Toleranz von 2 Stunden bei einer Entleerung von weniger als 20 km ab Werk. Sonst gilt eine Toleranz von 5 Stunden als vereinbart. Eine Verlängerung des Liefertermins kann unumgänglich sein, sofern unvorhersehbare Ereignisse, wie in Nr. VII genannt, auftreten.
Dies gilt auch, wenn sie bei Subunternehmen des Unternehmens oder deren Nachunternehmern auftreten.
5. Schadensersatzansprüche an das Unternehmen wegen verspäteter Lieferung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Erfolgt die Lieferung an einen Verwendungsort, der vom Kunden nicht besetzt ist, so gilt das Material mit Unterschrift des Fahrers auf dem Auslieferungsauftrag als angeliefert.
7. Bei Lieferungen an Lieferstellen des Kunden muss die Be-und Abladestelle mit schwerem Lastzug gut und ohne
Schaden zu verursachen erreichbar, sowie ohne Gefahr für das Unternehmen befahrbar sein. Verlässt das Fahrzeug
auf Weisung des Kunden die vorgenannte Anfuhrstraße so haftet der Kunde für sämtliche auftretenden Schäden beim
Unternehmen oder Dritten.

IX. Container
1. Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Container. Er übernimmt damit die Haftung für alle sich daraus
ergebenden Schäden (z. B. Beschädigungen von Wegen und Gegenständen) und zwar für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verlust und stellt den Unternehmer auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schäden frei, die im Zusammenhang mit den abgestellten Containern entstehen (z. B. unbefugter Aufenthalt, unachtsame Bedienung, unsachgemäße Befüllung, Absicherung usw.).
2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Abfall in diese Behälter eingefüllt wird und die Abholung von einem
einwandfreien Standort möglich ist.
3. Die Behälter (Container) dürfen nicht zu anderen Zwecken als zu den bestellten benützt werden.
4. Auf öffentlichen Straßen ‚Wegen, Gehsteigen usw. dürfen die Container nur aufgestellt werden, wenn der Verkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und die behördliche Genehmigung vorliegt, welche vom Auftraggeber zu besorgen ist. Dabei sind auch die gesetzlichen Vorschriften nach dem Straßenverkehrsrecht
bezüglich der Absicherung der Behälter Sache des Auftraggebers.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei längerer Mietdauer zu regelmäßigen Säuberung und pfleglicher
Behandlung der Behälter.
6. Die für die Abfuhr in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Unfallverhütungs-vorschriften sind Grundlage dieses Auftrages.
7. Die Abfuhr kann nur bei ordnungsgemäß befüllten Containern erfolgen. Bei gedeckten Behältern sind die Deckel stets geschlossen zu halten. Offene Behälter dürfen nur zu 90 % befüllt werden. Bei Beladung der Behälter sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, d. h. die Behälter dürfen nicht zu schwer befüllt sein oder so überfüllt werden,
dass Gegenstände herunterfallen können. Der Abfall darf weder eingeschlämmt noch eingestampft werden.

X. Rechnungslegung
1. Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt pauschal, ohne Verwiegung entsprechend der jeweils gültigen Kleinanlieferpreisliste.
2. Für die Rechnungslegung gilt das auf der amtlich geeichten Waage des Unternehmens ermittelte Gewicht bzw. die auf dem Lieferschein angegebene Menge nach Kubikmeter oder Tonnen.
3. Sollte eine Waage aus betrieblichen Gründen, wie Wartung, Frost oder Defekt nicht funktionsfähig sein, erfolgt die Abrechnung über das Volumen (lose Masse).

XI. Vermietung, Einsatz von Geräten und Maschinen, Erbringung von Dienstleistungen
1. Bei der Vermietung von Geräten und Maschinen gelten daneben noch die Vermietbedingungen.
2. Im Falle von z.B. Behinderungen durch andere Gewerke oder fehlende Logistik des Auftraggebers, die nicht durch den Auftragnehmer zu verantwortende Stillstandzeiten, werden als Einssatzzeit berechnet bzw. gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3. Wir gehen davon aus, dass die zu bearbeitenden Flächen o.ä. frei von Hindernissen, Spartenleitungen bzw. Stör- und Fremdteilen sind, sofern nicht aus den Angebotsgrundlagen anderes eindeutig hervorgeht. Für dennoch ent-stehende Schäden übernehmen wir keine Haftung. Verursachte Schäden an unseren Anlagen und Maschinen, die
durch nicht bekannte und im Vorfeld nicht ersichtliche Hindernisse, Stör- und Fremdteile entstanden sind, werden dem
Auftraggeber sofort gemeldet und in Höhe des Reparaturaufwandes verrechnet.
4. Für die zu bearbeitenden Flächen o.ä. gehen wir davon aus, dass die jeweilige/n Zufahrt/en frei und für die Benutzung mit schwerem Gerät geeignet sind. Durch den Einsatz von schwerem Gerät gehen unvermeidbare Beschädigungen der Verschmutzungen an Zu- und/oder Abfahrtswegen zu Lasten des Auftraggebers. Unvermeidbare Beschädigungen z.B. an straßenverkehrstechnischen Einrichtungen, die durch den Einsatz von entsprechendem Gerät im Winterdienst verursacht wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Die Haftung des Auftraggebers umfasst die Beschädigungen an Einrichtungen des Auftragnehmers oder dessen
Mitarbeiter/Kunden, die sich aus grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers ergeben. In diesem Falle hat der
Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von 24 h zu informieren.

XII. Datenverarbeitung
NATURA ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber betreffenden Daten im Sinne der DSGVO zu speichern und zu verarbeiten.

XIII. Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen, Betriebsstörungen, in denen die Annahme von
Abfällen nicht sichergestellt werden kann, wird NATURA für die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der
dadurch betroffenen vertraglichen Verpflichtungen freigestellt.

XIV. Zahlungsbedingungen
1. Generell ist Skonto schriftlich zu vereinbaren bzw. vom Unternehmen zu bestätigen.
2. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies
grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden unter Berechnung der gesetzlich möglichen Verzugszinsen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlich möglicher Höhe ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart.
5. Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, acht Tage nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei zahlbar und werden auch bei anderem Verwendungszweck zunächst auf den ältesten Schuldposten verrechnet.
6. Generell ist es möglich Lieferungen/Leistungen von Geschäftspartnern zu saldieren – im Gegenzug können unsere Lieferungen/Leistungen auch bei unseren Geschäftspartnern saldiert werden.
7. Für Lieferungen und Leistungen an Kleinkunden und Privatkunden gilt grundsätzlich Barzahlung bei Lieferung als vereinbart.
8. Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, nach Wahl einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
9. Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen.
10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

XV. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Kaufleute ist ausnahmslos das für den Betriebssitz des Unternehmens zuständige Gericht in 91522
Ansbach.

XVI. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt.